Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in der Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Eine Wahlkarte sollte rechtzeitig vor der Wahl von
beantragt werden.